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11.05.2024

Gebühren­satzung

für die Benutzung des Schönaubades der Gemeinde Trittau

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) hat die Gemeindever-tretung der Gemeinde Trittau in ihrer Sitzung am 10.12.2009 folgende Satzung beschlossen:


Diese Fassung berücksichtigt 

  1. die Satzung zur 1. Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung des Schönaubades der Gemeinde Trittau vom 31.03.2011, 
  2. die Satzung zur 2. Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung des Schönaubades der Gemeinde Trittau vom 02.04.2015 
  3. die Satzung zur 3. Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung des Schönaubades der Gemeinde Trittau vom 31.03.2017 
  4. die Satzung zur 4. Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung des Schönaubades der Gemeinde Trittau vom 08.03.2019


§ 1 

Für die Benutzung des Schönaubades der Gemeinde Trittau und seiner Einrichtungen ist eine Gebühr (Eintrittsgeld) zu entrichten.

§ 2

(1) Als Eintrittskarten werden Tageskarten und Mehrfachkarten (10er-, 30er, und 50er-Karten) ausgegeben.

a) Die Tageskarte berechtigt zum einmaligen Tageseintritt ohne Zeitbegrenzung. Sie ist nur am Tage der Ausgabe gültig.
b) Mehrfachkarten berechtigen zum mehrmaligen Eintritt. Sie sind auf andere Perso-nen übertragbar. Die Gültigkeit einer Mehrfachkarte ist auf die Badesaison des Er-werbsjahres und des darauf folgenden Jahres begrenzt.

(2) Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen. Verlorengegangene Eintrittskar-tenwerden nicht ersetzt.

(3) Die Dauer der Badesaison legt der Bürgermeister fest.

§ 3

(1) Die Höhe des Eintrittsgeldes wird wie folgt festgesetzt:

a) Tageskarte

Erwachsene
5,00 €
Kinder
2,50 €

b) 10er Karte

Erwachsene
40,00 €
Kinder
20,00 €

c) 30er Karte

Erwachsene
110,00 €
Kinder
55,00 €

d) 50er Karte

Erwachsene
160,00 €
Kinder
80,00 €

e) Abendtarif für die letzten 1 ½ Stunden der Öffnungszeit

Erwachsene
3,20 €
Kinder
1,60 €

f) Tagesgruppenkarte

2 Erwachsene
10,00 €
1 Erwachsener und 2 Kinder
10,00 €
vergünstigter Zuschlag für jedes weitere Kind
1,50 €

g) Empfänger von Leistungen nach SGB II, SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz oder Wohngeldgesetz

erhalten bei Nachweis des Leistungsbezugs Mehrfachkarten der Buchstaben b) bis d) im Vorverkauf in der Gemeindeverwaltung um 25 % ermäßigt.

Letzte Änderung: 23. 03. 2020

 

 

(2) (gestrichen)


(3) Begleitpersonen von Personen mit Schwerbehinderung auf deren Schwerbehinderten-ausweis der Zusatz B (Begleitperson), H (hilflos), AG (außergewöhnlich gehbehindert) oder BL (blind) vermerkt ist erhalten freien Eintritt.


(4) Zur Durchführung von sportlichen Veranstaltungen können das Schönaubad oder Be-triebsteile des Schönaubades an Vereine, Verbände oder ähnlichen Organisationen über-lassen werden.


a) ganztägige Inanspruchnahme des gesamten Schönaubades:

600,00 Euro

b) halbtägige Inanspruchnahme des gesamten Schönaubades: 

300,00 Euro

Inanspruchnahme einer Schwimmbahn

c) durch Trittauer Vereine je Stunde: 

20,00 Euro

d) durch auswärtige Vereine je Stunde: 

25,00 Euro


(5) Schulklassen von Trittauer Schulen, welche das Schönaubad unter Aufsicht einer Lehr-person zum Schwimmunterricht aufsuchen zahlen

je Person 

1,00 Euro

von auswärtigen Schulen

2,00 Euro

(6) Verlustentschädigung für Schlüssel 

10,00 Euro

(7) 

a) Frühschwimmerprüfabnahme ("Seepferdchen") und Ausstellung eines Schwimmzeugnisses mit Abzeichen 

5,00 Euro

b) Abnahme für das Deutsche Jugendschwimmabzeichen (DJSA) und Ausstellung eines Schwimmzeugnisses mit Abzeichen

8,00 Euro

c) Teilnahme an Sport- und Spielangeboten je 45 min

3,00 Euro

d) Teilnahme an Sport- und Spielangeboten für Kinder je 45 min

1,50 Euro

(8) Schwimmunterricht pro Kurs

Erwachsense

100,00 Euro

Kinder

50,00 Euro

(9) Kinder im Sinne dieser Satzung sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht voll-endet haben.


§ 4

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Gebührensatzung für die Benutzung des Freibades der Gemeinde Trittau vom 21.11.2006 in der Fassung der letzten Änderung außer Kraft.

  1. Die Satzung zur 1. Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung des Schönaubades der Gemeinde Trittau vom 31.03.2011 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung (12.02.2011) in Kraft. 
  2. Die Satzung zur 2. Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung des Schönaubades der Gemeinde Trittau vom 02.04.2015 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung (18.04.2015) in Kraft. 
  3. Die Satzung zur 3. Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung des Schönaubades der Gemeinde Trittau vom 31.03.2017 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung (01.04.2017) in Kraft. 
  4. Die Satzung zur 4. Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung des Schönaubades der Gemeinde Trittau vom 08.03.2019 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung (13.03.2019) in Kraft.

Trittau, den 21.12.2009

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