für das Schönaubad der Gemeinde Trittau
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des § 45 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 15.03.2001 folgende Satzung (Benutzungsordnung) für das Schönaubad der Gemeinde Trittau erlassen:
Diese Fassung berücksichtigt
Allgemeines
(1) Die Haus-und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Bad. Mit Lösender Eintrittskarte erkennt jeder Badegast diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.
(2) Bei missbräuchlicher Benutzung der vorhandenen Einrichtungen, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden.
(3) Das Verhalten der Badegäste darf den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung nichtzuwiderlaufen.
(4) Das Rauchen, Essen und Trinken ist im Umkleide-, Sanitär- und Beckenbereich nicht gestattet. Darüber hinaus ist das Rauchen in den übrigen Bereichen nur ab einem Alter von 18 Jahren gestattet. Behälter aus Glas ( Flaschen etc.) dürfen im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich nichtbenutzt werden.
(5) Das im Bad beschäftigte Personal der Gemeinde übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher die gegen die Haus-und Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder auf dauernd vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nichtzurückerstattet. Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal bzw. die Betriebsleitung entgegen.
(6) Fundgegenständesind an das im Bad beschäftigte Personal der Gemeinde abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
(7) Den Badegästen ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte oder Fernsehgeräte zu benutzen. Ausnahmen, insbesondere das Benutzen von Tonwiedergabe- oder Fernsehgeräten mit Kopfhörern, können vom Aufsichtspersonalzugelassen werden. Werbung ist nur mit Genehmigung der Gemeinde zulässig.
Öffnungszeiten und Zutritt
(1) Die Öffnungszeiten und der Einlassschlusswerden vom Bürgermeister festgesetzt und öffentlich bekannt gegeben. Das im Badbeschäftigte Personal der Gemeinde kann die Benutzung des Bades oder Teiledavon einschränken.
(2) Der Zutritt ist nicht gestattet für Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen, Personen, die Tiere mit sich führen, und Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes (im Zweifelsfall kann eine ärztliche Bescheinigung gefordert werden ) oderoffenen Wunden oder Hautausschlägen leiden.
(3) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, ferner Kinder unter 7 Jahren, Blinden, Geisteskranken sowie Anfallskranken ist die Benutzung, des Bades nur zusammen mit einer Aufsichtsperson gestattet.
(4) Schulklassenoder geschlossene Gruppen von Minderjährigen dürfen das Bad nur in Begleitung mindestens einer verantwortlichen Aufsichtsperson benutzen. Sie ist dafür verantwortlich, dass diese Satzung eingehalten wird. Im übrigen ist den Anweisungen des Badpersonals Folge zu leisten
(5) Bei Veranstaltungen von Vereinen, Verbänden, Organisationen und sonstigen Besuchergruppenhaben diese der Gemeinde eine volljährige, unbeschränkt geschäftsfähige Person zu benennen, die für die Veranstaltung verantwortlich ist und ständig anwesend sein muss. Im übrigen gelten die besonderen Auflagen der Gemeinde und die Einzelanweisungen des Badpersonals.
(6) Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sein. Diese ist dem Badpersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Missbrauch der Eintrittskarte oder der Erschleichung des Eintrittes hat der Badegast das Freibad unverzüglich zu verlassen. In diesen Fällen ist mit Strafverfolgung zu rechnen.
Näheres regelt die Gebührensatzung für die Benutzung des Freibades.
Haftung
(1) Die Badegäste benutzen das Bad einschließlich ihrer Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung der Gemeinde, das Bad und die dazugehörigen Einrichtungen in einemverkehrssicheren Zustand zu erhalten.
(2) Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort bekannt werden, haftet der Betreiber nicht.
(3) Für Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen der in den Bereichen des Freibades eingebrachten Sachen wird nicht gehaftet.
(4) Die Gemeindeoder ihre Erfüllungsgehilfen haften für Personen,- Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
(5) Für Wertsachen und Bargeld wird nur gehaftet, wenn sie in den Wertfächern oder in den Garderobenschränken eingeschlossen waren, aber nur bis zu einer Höhe von 100,00 Euro. Für auf der Liegewieseabgelegte Geld- oder Sachwerte wird keine Haftung übernommen.
§ 4
Benutzung des Bades
(1) Die Schränke hat der Badegast selbst zu verschließen, den Schlüssel hat er währenddes Bades bei sich zu behalten. Für Schlüssel, die verloren gegangen sind, ist ein Betrag in Höhe von 10,00 Euro zu entrichten. Der Verlierer erhält diesen Betrag zurück, falls der Schlüssel gefunden wird. In derartigen Fällen ist vor Aushändigung des Schlüssels das Eigentum des Schrankinhalts nachzuweisen
(2) Die Schränke sind nach der Badnutzung wiederfreizugeben. Eine Mitnahme des Schlüssels außerhalb des Bades ist nichtstatthaft. Verschlossene Schränke werden nach Badschließung vom Badpersonalgeöffnet.
(3) Anspruch auf eine Wechselkabine oder eines Schließfaches besteht nicht. Die Becken dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung benutzt werden. Die Verwendung von Seife o.ä. ist außerhalb der Duschräume nicht gestattet.
(4) Die Badegäste dürfen die Barfußgänge, Duschräume, Beckenumgänge nicht mit Straßenschuhen betreten. Der Aufenthalt der Nassbereiche im Bad ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet, das gleiche gilt bei Benutzung der Becken.
(5) Das Springen in die Becken von den dafür vorgesehenen Sprungeinrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Dieses ist nur an den dafür ausgewiesenen Stellen erlaubt. Das seitliche Springen, Hineinstoßen bzw.. Werfen anderer Personen vom Beckenrand ist untersagt. Die Benutzung der Sprunganlage ist nur gestattet, wenn das Aufsichtspersonal diese freigegeben hat. Das Wippen auf den Brettern nichtgestattet. Den angebrachten Hinweisen ist unbedingt Folge zu leisten.
(6) Die Benutzung von Schwimmflossen, Tauchgeräten, Tauchanzügen sowie Tauchmasken aus zerbrechlichem Material ist nicht gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Verwendung von Schwimmflügeln und Schwimmringen u.ä. ist im Schwimmerteil nicht gestattet. Ballspiele dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen ausgeübt werden.
(7) Bei Gewitter sind die Wasser- und Außenflächen sofort zu verlassen und das Gebäude aufzusuchen.
(8) Bei Verletzungen und Unfällen ist sofort das Badpersonal zu benachrichtigen.
Ausnahmen
Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihre Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung (Benutzungsordnung) für das Freibad Trittau vom 15.7.1975 außer Kraft.
Trittau, den 20.03.2001
(Schop)
Bürgermeister
Bekanntmachung
Die Satzung (Benutzungsordnung) für das Schönaubad der Gemeinde Trittau vom 20.03.2001 wurde durch Abdruck im Stormarner Tageblatt am 29.03.2001 bekannt gemacht.
Die Satzung zur 1. Änderung der Satzung (Benutzungsordnung) für das Schönaubad der Gemeinde Trittau vom 02.11.2001 wurde durch Abdruck im Stormarner Tageblatt am 20.11.2001 bekannt gemacht.
Die Satzung zur 2. Änderung der Satzung (Benutzungsordnung) für das Schönaubad der Gemeinde Trittau vom 04.02.2009 wurde durch Abdruck im Stormarner Tageblatt am 10.02.2009 bekannt gemacht.
Die Satzung zur 3. Änderung der Satzung (Benutzungsordnung) für das Schönaubad der Gemeinde Trittau vom 21.12.2009 wurde durch Abdruck im Stormarner Tageblatt am 31.12.2009 bekannt gemacht.